General Terms and Conditions (T&Cs)

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Vereniging VACO –GeschäftsmarktArtikel 1 - Begriffsbestimmungen / Allgemeinesa) In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Vereniging VACO gelten folgendeBegriffsbestimmungen:- VACO-Lieferant: jedes von der Vereniging VACO anerkannte Unternehmen, das inAngeboten und Verträgen auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Vereniging VACOverweist und diese für auf seine Geschäfte anwendbar erklärt;- Abnehmer: derjenige, an den ein Angebot des VACO-Lieferanten gerichtet ist oder derden VACO-Lieferanten mit der Erbringung von Dienstleistungen oder der Lieferung vonProdukten beauftragt und bei dem es sich nicht um einen Verbraucher handelt.b) Die Geschäftsbedingungen finden auf das Zustandekommen, den Inhalt und die Erfüllungsämtlicher zwischen einem VACO-Lieferanten und dem Abnehmer geschlossenen VerträgeAnwendung, die sich auf die Lieferung von Produkten und/oder die Erbringung vonDienstleistungen durch den VACO-Lieferanten beziehen.c) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (bzw. Einkaufsbedingungen) des Abnehmers finden keine Anwendung, es sei denn, dies wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart.Artikel 2 – Angebot, Vertraga) Sämtliche Angebote und Preisangaben des VACO-Lieferanten sind freibleibend.b) Vom VACO-Lieferanten gemachte Preisangaben gelten für die Lieferung ab Lager oder abGeschäftsstelle des VACO-Lieferanten, es sei denn, es wurde schriftlich etwas andersvereinbart. Die Preisangaben verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer und sonstigenmöglichen staatlichen Abgaben, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart.Zusätzliche Kosten für Verpackungen u. Ä. sind nicht in den Preisangaben inbegriffen undwerden vom VACO-Lieferanten separat in Rechnung gestellt.c) Zwischen dem VACO-Lieferanten und einem Abnehmer kommt ein Vertrag zustande,nachdem der VACO-Lieferant den Auftrag schriftlich bestätigt hat oder mit der Lieferungbeginnt. Hiervon ausgenommen sind Bargeschäfte.d) Preisänderungen infolge von zum Beispiel Änderungen der Erzeuger- oder Importpreiseund/oder der Wechselkurse können auf den Verkaufspreis aufgeschlagen werden. Ergebensich innerhalb von drei Monaten nach Vertragsschluss Preisänderungen, so hat derAbnehmer das Recht, den Vertrag innerhalb einer Frist von einer Woche ab Erhalt derMitteilung der Änderung aufzulösen. Das Recht auf Vertragsauflösung gilt nicht im Falle vonPreisänderungen, die sich bei Lieferzeiten von über drei Monaten ergeben.e) Auf gesetzliche Bestimmungen zurückzuführende Preisänderungen wie Steuern undstaatliche Abgaben berechtigen nicht zur Auflösung des Vertrags.Artikel 3 - Lieferung und Lieferfrista) Bei den vom VACO-Lieferanten angegebenen Lieferfristen und sonstigen Terminen handeltes sich um Richtfristen, die nicht als Fixtermine im Sinne von Artikel 83 Buchstabe a von Buch6 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten, es sei denn, es wurde ausdrücklichschriftlich etwas anderes vereinbart. Wird die voraussichtliche Lieferfrist überschritten, sokann der Abnehmer den VACO-Lieferanten schriftlich per Einschreiben in Verzug setzen.Dabei hat der Abnehmer dem VACO-Lieferanten eine angemessene Nachfrist zu setzen,innerhalb derer der VACO-Lieferant die Lieferverpflichtung noch erfüllen kann, ohneschadenersatzpflichtig zu werden. Als angemessene Frist gilt ein Zeitraum von zwei Monatenab dem Zeitpunkt, an dem die genannte Lieferfrist verstrichen ist.b) Produkte gelten als geliefert beziehungsweise Dienstleistungen gelten als erbracht, sobald dieProdukte beim VACO-Lieferanten zur Abholung bzw. Zustellung bereitstehen,beziehungsweise sobald die mit der Dienstleistung im Zusammenhang stehenden Arbeitenbeendet sind.c) Der Abnehmer ist verpflichtet, Lieferungen zu akzeptieren, die zu einem früheren Zeitpunkt alsdem vom VACO-Lieferanten angegebenen Termin erfolgen. Der VACO-Lieferant hat dasRecht, Teillieferungen vorzunehmen und diese in Rechnung zu stellen. Teillieferungen könnennicht rückgängig gemacht werden, falls sich danach herausstellt, dass die Lieferung dervollständigen Bestellung nicht möglich ist. 2Artikel 4 - Höhere Gewalta) Neben dem, was im Gesetz und in der Rechtsprechung unter höhere Gewalt fällt, werdenunter höherer Gewalt alle äußeren Umstände verstanden, die die ordnungsgemäße Erfüllungeiner Verpflichtung verhindern und auf die der VACO-Lieferant keinen Einfluss ausüben kann,unabhängig davon, ob dieser Umstand bei Vertragsschluss vorherzusehen war. Bei solchenUmständen handelt es sich zum Beispiel um Arbeitsniederlegungen, allgemeinenRohstoffmangel, nicht vorhersehbare Betriebsunterbrechungen bei Zulieferern oder sonstigenDritten, von denen der VACO-Lieferant abhängig ist, staatliche Maßnahmen, allgemeineStörungen der Energieversorgung und allgemeine Transportschwierigkeiten.b) Der VACO-Lieferant kann sich auch dann auf höhere Gewalt berufen, wenn der die (weitere)Erfüllung verhindernde Umstand eintritt, nachdem der VACO-Lieferant seine Verpflichtunghätte erfüllen müssen.c) Im Falle von andauernder höherer Gewalt ist der VACO-Lieferant berechtigt, schriftlich dieAuflösung des Vertrags zu erklären, ohne schadenersatzpflichtig zu werden.d) Für die Dauer der vorübergehenden höheren Gewalt werden die Lieferungsverpflichtungenund sonstigen Verpflichtungen des VACO-Lieferanten ohne Einschaltung eines Gerichtsausgesetzt und verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der vorübergehenden höherenGewalt. Dauert die höhere Gewalt länger als drei Monate, so sind beide Parteien befugt, denVertrag unter Berücksichtigung von Artikel 4e aufzulösen, ohne gegenüber demVertragspartner zu irgendeiner Schadenersatzleistung verpflichtet zu sein.e) Hat der VACO-Lieferant seine Verpflichtungen beim Eintreten der höheren Gewalt bereitsteilweise erfüllt, oder kann er seine Verpflichtungen nur teilweise erfüllen, so ist der VACOLieferant berechtigt, den bereits gelieferten Teil separat in Rechnung zu stellen,beziehungsweise den zu liefernden Teil zu liefern und in Rechnung zu stellen. Dievorstehende Bestimmung findet keine Anwendung, wenn der bereits gelieferte Teil bzw. derlieferbare Teil keinen eigenen Wert hat.Artikel 5 – Gefahr, Eigentumsvorbehalt und Zurückbehaltungsrechta) Der Abnehmer trägt die Gefahr hinsichtlich aller Schäden, die nach dem Zeitpunkt derLieferung eventuell an oder aufgrund der gelieferten Produkte bzw. erbrachtenDienstleistungen entstehen. Derjenige, der für die Organisation des Transports verantwortlichist, trägt diese Gefahr ab dem Moment, an dem der Transport beginnt, und ist verpflichtet, dieentsprechende Gefahr hinreichend zu versichern.b) Der Abnehmer ist verpflichtet, gelieferte Produkte ab dem Zeitpunkt der Lieferung bis zumZeitpunkt der vollständigen Bezahlung auf seine Kosten dauerhaft und zu den gewöhnlichenBedingungen bei einer Versicherungsgesellschaft mit gutem Ruf gegen die üblichen Gefahrenzu versichern.c) Das Eigentum an den gelieferten Waren bleibt zur Sicherung aller Ansprüche vorbehalten, diedem VACO-Lieferanten aus der gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverbindung bis zumAusgleich aller Salden gegen den Abnehmer und seine Konzerngesellschaften zustehen. DasEigentum des VACO-Lieferanten erstreckt sich auf die durch Verarbeitung der Vorbehaltswareentstehende neue Sache. Der Abnehmer stellt die neue Sache unter Ausschluss des eigenenEigentumserwerbs für den VACO-Lieferanten her und verwahrt sie für ihn. Hieraus erwachsendem Abnehmer keine Ansprüche gegen den VACO-Lieferanten. Bei einer Verarbeitung derVorbehaltsware des VACO-Lieferanten mit Waren anderer Lieferanten, derenEigentumsrechte sich ebenfalls an der neuen Sache fortsetzen, erwirbt der VACO-Lieferantzusammen mit diesen Lieferanten – unter Ausschluss eines Miteigentumserwerbs desAbnehmers - Miteigentum an der neuen Sache, wobei der Miteigentumsanteil des VACOLieferanten dem Verhältnis des Rechnungswertes seiner Vorbehaltsware zu demGesamtrechnungswert aller mitverarbeiteten Vorbehaltswaren entspricht. Der Abnehmer trittbereits jetzt seine Forderungen aus der Veräußerung von Vorbehaltsware aus dengegenwärtigen und künftigen Warenlieferungen des VACO-Lieferanten mit sämtlichenNebenrechten im Umfang des Eigentumsanteils des VACO-Lieferanten zur Sicherung an denVACO-Lieferanten ab. Bei Verarbeitung im Rahmen eines Werksvertrages wird dieWerklohnforderung in Höhe des anteiligen Betrages der Rechnung des VACO-Lieferanten fürdie mitverarbeitete Vorbehaltsware schon jetzt an den VACO-Lieferanten abgetreten. 3Solange der Abnehmer seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung an den VACOLieferanten ordnungsgemäß nachkommt, darf er über die im Eigentum des VACO-Lieferantenstehende Ware im ordentlichen Geschäftsgang verfügen und die an den VACO-Lieferantenabgetretenen Forderungen selbst einziehen. Bei Zahlungsverzug oder begründeten Zweifelnan der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Abnehmers ist der VACO-Lieferantberechtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen und die Vorbehaltswarezurückzunehmen. Scheck-/Wechselzahlungen gelten erst nach Einlösung der Wechsel durchden Abnehmer als Erfüllung.d) Kommt der Abnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht rechtzeitig nach, so ist derVACO-Lieferant berechtigt, den Kaufvertrag ohne Inverzugsetzung oder Einschaltung einesGerichts und ohne schadenersatzpflichtig zu werden, aufzulösen und die durch ihn geliefertenProdukte wieder in Besitz zu nehmen; der Abnehmer gewährt dem VACO-Lieferanten zudiesem Zweck ungehinderten Zugang zu den gelieferten Produkten.e) Bevor das Eigentum an den gelieferten Produkten auf den Abnehmer übergegangen ist, istder Abnehmer nicht befugt, diese Produkte zu verpfänden oder mit einem sonstigenSicherheitsrecht zu belasten. Der Abnehmer ist berechtigt, Produkte des VACO-Lieferantenim Rahmen der normalen Betriebsführung zu veräußern.f) Von beim Abnehmer befindlichen Produkten, die zum festen Lieferprogramm des VACOLieferanten gehören, wird angenommen, dass sie vom VACO-Lieferanten stammen, es seidenn, der Abnehmer kann nachweisen, dass die Produkte aus einer anderen Quelle stammen(Gegenbeweis vorbehalten).g) Bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Abnehmer sämtliche im Rahmen eines Vertrags gegenüberdem VACO-Lieferanten bestehenden Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat, ist der VACOLieferant berechtigt, Produkte des Abnehmers zu behalten und zur Begleichung seinerGesamtforderung auf sie zurückzugreifen, es sei denn, der Abnehmer hat für diese Forderungeine hinreichende Sicherheit geleistet.Artikel 6 - Bezahlunga) Wenn nicht etwas anderes vereinbart wurde, erfolgen alle Lieferungen gegen Barzahlung oderVorauskasse. Haben die Parteien etwas anderes vereinbart, so gilt im Prinzip eineZahlungsfrist von 14 Tagen ab Rechnungsdatum. Die Parteien können auch schriftlich eineandere Zahlungsfrist vereinbaren. Bei der geltenden Zahlungsfrist handelt es sich um einenFixtermin.b) Sämtliche mit der Zahlung in Zusammenhang stehenden Kosten gehen zulasten desAbnehmers. Zahlungen werden zunächst für die Begleichung der Kosten, danach für dieBegleichung der offenen Zinsen und letztlich für die Begleichung der Hauptsumme und derlaufenden Zinsen verwendet. Umfasst die Hauptsumme mehrere Rechnungen, so wird dieZahlung der ältesten fälligen Rechnung oder Rechnungen zugerechnet, ungeachtet dervermerkten vom Abnehmer zugeordneten Rechnungsnummern.c) Kommt der Abnehmer seiner Zahlungsverpflichtung innerhalb der vereinbarten Zahlungsfristnicht nach, so ist der Abnehmer in Verzug, ohne dass es dazu einer weiteren Inverzugsetzungbedarf. Im Verzugsfall hat der Abnehmer für die Hauptsumme Zinsen in Höhe von 1 % jeMonat oder Teil eines Monats zu zahlen. Sollten die gesetzlichen Zinsen gemäß Artikel 119avon Buch 6 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs oder Artikel 119 von Buch 6 desniederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs höher sein, so hat der Abnehmer die dortangegebenen gesetzlichen Zinsen zu zahlen.d) Befindet sich der Abnehmer mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen in Verzug, sogehen sämtliche Kosten, die dem VACO-Lieferanten billigerweise im Zusammenhang mit deraußergerichtlichen Beitreibung entstehen, zulasten des Abnehmers. Die außergerichtlichenInkassokosten werden auf 15 % der Hauptsumme festgesetzt, es sei denn, der Abnehmerkann nachweisen, dass dem VACO-Lieferanten ein geringerer Schaden entsteht.e) Wenn der VACO-Lieferant im Zusammenhang mit der Bezahlung oder anderweitig in Bezugauf die Vertragserfüllung gerichtlich gegen den Abnehmer vorgeht, so ist der Abnehmer zurZahlung sämtlicher im Zusammenhang mit dem Gerichtsverfahren tatsächlich für den VACOLieferanten anfallenden Kosten verpflichtet, wie zum Beispiel Kosten für juristischen Beistand,Pfändungskosten und Kanzleigebühren, sofern völlig oder teilweise zugunsten des VACOLieferanten entschieden wird. 4Artikel 7 - Konformitäta) Der VACO-Lieferant wird den Vertrag nach bestem Wissen und Gewissen sowie gemäß denAnforderungen guter fachlicher Arbeit ausführen. Der Abnehmer ist verpflichtet, unverzüglichnach der Lieferung zu prüfen, ob der VACO-Lieferant den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt hatund dem VACO-Lieferanten innerhalb einer angemessenen Frist und spätestens innerhalbvon zehn Werktagen ab Lieferdatum eine schriftliche Mitteilung zu machen, wenn der Vertragnicht ordnungsgemäß erfüllt wurde (Ausschlussfrist). Ist eine Mitteilung innerhalb dieser Fristbilligerweise nicht möglich, so gilt eine äußerste Frist von zehn Werktagen ab dem Moment,an dem der Mangel entdeckt wurde oder hätte entdeckt werden können.b) Reklamationen berechtigen den Abnehmer nicht zur Aussetzung der Zahlung.c) Im Falle von rechtzeitig eingereichten Reklamationen im Sinne von Artikel 7 Buchstabe a gibtder Abnehmer dem VACO-Lieferanten die Gelegenheit zu prüfen, ob die Reklamationberechtigt ist. Ist die Reklamation berechtigt, so gewährt der Abnehmer dem VACOLieferanten eine angemessene Frist zur Reparatur oder zum Ersatz des gelieferten Produktsbzw. der erbrachten Dienstleistung.d) Der Vertrag zwischen den Parteien gilt als ordnungsgemäß erfüllt, wenn der Abnehmer esversäumt hat, die Prüfung oder die Mitteilung im Sinne von Artikel 7a rechtzeitigvorzunehmen. Hat der Abnehmer bei der Lieferung den einwandfreien Empfang mit seinerUnterschrift bestätigt, so erlischt damit sein Reklamationsrecht in Bezug auf die Menge undauf sichtbare Schäden der entgegengenommenen Produkte. Offenkundige Setz-, Druck- oderSchreibfehler in Katalogen oder Preisverzeichnissen begründen keine Rechtsansprüche.e) Der VACO-Lieferant garantiert sowohl die Qualität der von ihm gelieferten Produkte imVerhältnis zur Höhe des Preises, als auch die Qualität der Dienstleistung. Eine Ausnahme gilt,wenn:- der Abnehmer vom VACO-Lieferanten oder dessen Zulieferer erteilte Anweisungen oder Vorschriften nicht beachtet hat; - bei der Handhabung des Produkts von der normalen Verwendung abgewichen wurde; - Mängel auf normale Abnutzung oder normale Verwendung zurückzuführen sind; - das Produkt im Auftrag des Abnehmers von Dritten montiert, repariert oder geändert wird; - die Art oder die Qualität der verwendeten Materialien von einer behördlichen Vorschrift bestimmt wird; - der Abnehmer dem VACO-Lieferanten Materialien oder Gegenstände zur Bearbeitung zur Verfügung stellt; - Materialien, Gegenstände und Arbeitsverfahren entsprechend der ausdrücklichen Anweisung des Abnehmers eingesetzt wurden.f) Ersetzt der VACO-Lieferant Produkte aufgrund von Artikel 7c oder 7e, so gehen die ersetztenProdukte in sein Eigentum über. Hat der Abnehmer die Produkte bereits in Gebrauchgenommen, so ist der VACO-Lieferant berechtigt, dem Abnehmer eineNutzungsentschädigung in Rechnung zu stellen. Diese Entschädigung bezieht sich auf denZeitraum, in dem das Produkt vom Abnehmer oder einem Dritten benutzt wurde, und stehtzum Kaufpreis im selben Verhältnis wie der Nutzungszeitraum zur normalen Lebensdauer.Artikel 8 - Haftunga) Die Gesamthaftung des VACO-Lieferanten beschränkt sich auf Ersatz oder Austausch dergelieferten Produkte bzw. erbrachten Dienstleistungen oder auf das Rückgängigmachen desVertrags. Der VACO-Lieferant ist nicht zur Leistung einer weitergehenden Ersatzleistungverpflichtet (kein Schadenersatz für Folgeschäden). Für Ansprüche, die auf von Dritten(Hersteller oder Importeur) gewährten Garantien erhoben werden, haftet der Abnehmer.b) Der VACO-Lieferant, sein Personal und durch ihn eingeschaltete Dritte haften nicht fürPersonenschäden, Sachschäden oder Schäden in Bezug auf den Betrieb des Abnehmersund/oder Dritter, die auf Mängel an den durch den VACO-Lieferanten gelieferten Produktenund/oder erbrachten Dienstleistungen zurückzuführen sind, es sei denn, es handelt sich umVorsatz oder bewusste Fahrlässigkeit.c) Der Abnehmer schützt den VACO-Lieferanten gegen Ansprüche Dritter, die sich aufgrundeines Mangels an den gelieferten Produkten oder erbrachten Dienstleistungen ergeben. 5d) Die Haftung des VACO-Lieferanten beschränkt sich ferner auf die Summe der durch dieVersicherung gezahlten Leistung, insoweit die Haftung durch die Versicherung gedeckt wird.Sollte die Versicherung in einem gegebenen Fall keine Deckung gewähren oder dieVersicherungssumme nicht auszahlen, so beschränkt sich die Haftung des VACO-Lieferantenauf den Rechnungswert des betreffenden Produkts und/oder der betreffenden Dienstleistung.e) Im Falle von Schäden, die auf einen Mangel an dem gelieferten Produkt zurückzuführen sind,die der VACO-Lieferant nicht selbst hergestellt oder in die EU importiert hat, teilt der VACOLieferant dem Abnehmer innerhalb einer angemessenen Frist die Anschrift seines Zulieferers,Herstellers oder Importeurs in die EU mit. Ist der VACO-Lieferant nicht (mehr) zur Angabe derAnschrift in der Lage oder hat er das Produkt selbst hergestellt oder in die EU importiert, sobeschränkt sich die Haftung des VACO-Lieferanten auf das, zu dem er gesetzlich (Artikel 185-193 von Buch 6 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs) und aufgrund derBestimmungen in Artikel 8 Buchstabe a verpflichtet ist.Artikel 9 – Aussetzung und Auflösunga) Der VACO-Lieferant ist, ohne schadenersatzpflichtig zu werden, zur Aussetzung der Erfüllungseiner Verpflichtungen oder zur Auflösung des Vertrags befugt, wenn:- der Abnehmer vertragliche Verpflichtungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständigerfüllt oder erfüllt hat;- der VACO-Lieferant nach Vertragsschluss berechtigterweise Anlass zu der Annahme hat,dass der Abnehmer seine Verpflichtungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllenkönnen wird;- der Abnehmer verpflichtet ist, bei Vertragsschluss eine hinreichende Sicherheit für dieVertragserfüllung zu leisten und diese Sicherheitsleistung ausbleibt oder nach Ansicht desVACO-Lieferanten nicht ausreicht;- derartige unvorhergesehene Umstände eintreten, dass der Abnehmer den Vertrag nichterfüllen kann, zum Beispiel durch die Insolvenz des Abnehmers, beziehungsweise derartigeunvorhergesehene Umstände eintreten, dass die ungeänderte Aufrechterhaltung des Vertragsbilligerweise nicht von den Parteien verlangt werden kann.b) Bei Auflösung des Vertrags werden sämtliche Forderungen an den Abnehmer unverzüglichfällig und behält der VACO-Lieferant seine Ansprüche auf Schadenersatz.Artikel 10 - Anwendbares Recht und Streitfällea) Sämtliche mit dem VACO-Lieferanten geschlossenen Verträge unterliegen niederländischemRecht, vorbehaltlich des Eigentumsvorbehalts gemäß Artikel 5c. Hinsichtlich der Vereinbarungvon Eigentumsvorbehaltsrechten, Artikel 5c, gilt ausschließlich deutsches Recht. DieAnwendbarkeit des Wiener Kaufrechtsübereinkommens wird ausdrücklich ausgeschlossen.b) Streitfälle, die sich aus Verträgen mit dem VACO-Lieferanten ergeben, sind demniederländischen Gericht in dem Arrondissement vorzulegen, in dem der VACO-Lieferantseinen satzungsmäßigen Sitz hat, es sei denn, dies ist aufgrund von gesetzlichen Vorschriftennicht zulässig.